Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die ungenügende Abdeckung des Treppenhausschachts nicht als kausale Unfallursache anklagte. Im Übrigen könnte, selbst wenn vom im Strafbefehl angeklagten Sachverhalt auszugehen wäre, die fehlende Sicherheitsabdeckung des Treppenhausschachts dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden. Denn im Strafbefehl wurde zwar festgestellt, dass der Treppenhausschacht in pflichtwidriger Weise ungenügend abgedeckt war, jedoch führte die Staatsanwaltschaft nicht aus, wer dies zu verantworten hat. Sie warf somit dem Angeklagten nicht vor, er habe es unterlassen, für eine zweckgemässe Sicherheitsabdeckung des Treppenhausschachts zu sorgen.