liegen geblieben (act. 357). In ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2008 hielt die Staatsanwaltschaft zudem fest, dass das Fehlen der Sicherheitsabdeckung für das Treppenhaus nicht kausal für den Unfall gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall bei angebrachter Abdeckung des Treppenhauses nicht noch schlimmer geendet hätte (act. 387). Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die ungenügende Abdeckung des Treppenhausschachts nicht als kausale Unfallursache anklagte.