3.1.2 Die Staatsanwaltschaft führte in dem mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 als Anklageschrift an das Strafgericht weitergeleiteten Strafbefehl vom 22. Oktober 2008 unter anderem aus, als sich der Appellant auf dem Gerüst befunden habe und das Schalungselement am Kran habe befestigen wollen, habe sich das nicht mehr korrekt befestigte Schalungselement gelöst und sei nach vorne gekippt, wodurch der Appellant zusammen mit dem Schalungselement aus einer Höhe von 3,1 m in die Tiefe gestürzt sei.