Der Appellant ist als Zivilpartei laut § 177 Abs. 1 lit. c StPO/BL zur Appellation legitimiert, sofern über seine zivilrechtlichen Ansprüche bereits im angefochtenen Urteil materiell entschieden wurde und die Voraussetzungen für die Appellation in Zivilsachen erfüllt sind. Diese Erfordernisse sind vorliegend gegeben. Auf die form- und fristgerecht erhobene Appellation ist daher einzutreten. 3. Rüge der verletzung des Anklagegrundsatzes 3.1.1 Der Appellant rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Frage, ob die ungenügende Abdeckung des Treppenschachts kausal für seinen Unfall gewesen sei, mangels Anklage nicht beurteilt werden könne.