Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO/CH werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, noch nach bisherigem Recht beurteilt. Da das angefochtene Urteil des Präsidenten des Strafgerichts vor dem 1. Januar 2011 erging, kommen somit die Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) zur Anwendung (Hanspeter Uster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 453 StPO). 2 PRÜFUNG DES EINTRETENS Der Appellant ist als Zivilpartei laut § 177 Abs. 1 lit.