Der Angeklagte beantragt sinngemäss, es sei die Appellation abzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung und Vornahme weiterer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; subeventualiter sei im Falle einer Gutheissung der Appellation im Strafpunkt die Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen; es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei gemäss neuer Strafprozessordnung von Amtes wegen über die Honorarnote zu entscheiden. Erwägungen 1. ANWENDBARES PROZESSRECHT Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO/CH) in Kraft. Gemäss Art.