eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung und Vornahme weiterer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; subeventualiter sei im Falle einer Gutheissung der Appellation im Strafpunkt die Zivilforderung im Umfang einer Haftungsquote von höchstens 30 % auf den Zivilweg zu verweisen; es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. E. Mit Verfügung vom 11. November 2010 wurde dem Appellanten die unentgeltliche Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter gewährt. F. Zur heutigen Verhandlung erscheinen die Parteien mit ihren Rechtsvertretern. Der Appellant hält an seinen Rechtsbegehren fest. Der Angeklagte beantragt sinngemäss, es sei die Appellation abzuweisen;