es sei der Angeklagte wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen; es sei seine Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen; es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Angeklagten zuzusprechen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. D. Mit Appellationsantwort vom 25. Oktober 2010 beantragte der Angeklagte sinngemäss, es sei die Appellation abzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung und Vornahme weiterer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen;