1 Strafrecht Sachverhalt A. Mit Urteil vom 26. November 2009 sprach der Präsident des Strafgerichts B. (nachfolgend: Angeklagter) von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem verwies er die dem Grundsatz nach geltend gemachte Schadenersatz- und Genungtuungsforderung von A. (nachfolgend: Appellant) auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). B. Gegen dieses Urteil erhob der Appellant mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 Appellation. C. In der Appellationsbegründung vom 26. August 2010 begehrte der Appellant, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben; es sei der Angeklagte wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen;