Vorliegend beging der Angeklagte bei der Auswechslung eines Arbeiters auf der Baustelle keine Sorgfaltspflichtverletzung (Erw. 5). Ergreift bloss die Zivilpartei Appellation und ist diese abzuweisen, werden die Kosten des Appellationsverfahrens allein durch die Zivilpartei verursacht. Es rechtfertigt sich daher in diesem Fall, nach der bisherigen basellandschaftlichen Strafprozessordnung die Kosten des Appellationsverfahrens vollumfänglich der Zivilpartei aufzuerlegen und die Zivilpartei zu verpflichten, der angeklagten Person für das Appellationsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Erw. 7). 1 Strafrecht Sachverhalt A.