Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2011 (100 10 694) Fahrlässige Körperverletzung Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Ein Vorgesetzter hat aufgrund seiner leitenden Stellung bei der Erteilung von Weisungen an seine Untergebenen, alles Zumutbare zu tun, damit es zu keiner Verletzung von Leib und Leben kommt. So muss er seinen Untergebenen die notwendigen Instruktionen erteilen und sie beaufsichtigen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, erfahrene Mitarbeiter permanent zu überwachen. Vorliegend beging der Angeklagte bei der Auswechslung eines Arbeiters auf der Baustelle keine Sorgfaltspflichtverletzung (Erw.