{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-694_2011-05-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2181136-6b3c-4010-a3fe-7263e81afcde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a66f1b1e322c782b125d1fd17a57ef84"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 694", "100 2010 694"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:13", "Checksum": "574ecfab09ec7112f6e55ad7484b04b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung\n\n\nDie StPO/BL enthält offenkundig keine Regelung für die Ausrichtung einer Parteientschädigung, wenn bloss die Zivilpartei appellierte und die Appellation abzuweisen ist. Die StPO/BL ist somit insoweit lückenhaft. Die fragliche Lücke hat das Gericht nach jener Regel zu schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (BGE 125 V 8, Erw. 4c S. 14). Ergreift bloss die Zivilpartei Appellation und ist diese abzuweisen, wurde das Appellationsverfahren allein durch die Zivilpartei verursacht. Es rechtfertigt sich daher in diesem Fall die Zivilpartei zu verpflichten, der angeklagten Person für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da im vorliegenden Fall einzig der Appellant als Zivilpartei Appellation erhob und seine Appellation abzuweisen ist, hat der Appellant, dem Angeklagten für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist vorliegend aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Appellationsverfahrens auf Fr. 4'500.? festzusetzen.\n7.3 Weil dem Appellanten mit Verfgung vom 11. November 2010 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, ist dem Vertreter des Appellanten, Dr. R., Advokat, für seine Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der von Dr. R. in seiner Honorarnote vom 31. Mai 2011 geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'577.10 erscheint angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Appellationsverfahrens als angemessen, weshalb ihm das beantragte Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.\n7.4 Aufgrund von § 33 Abs. 1 StPO/BL sind dem Vertreter des Angeklagten, Dr. Y., Advokat, nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend dem Umfang und der Schwierigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens für seine Bemühungen in diesem Prozess ein Zeitaufwand von 24 Stunden zu Fr. 250.?, Auslagen von Fr. 158.? und die Mehrwertsteuer von Fr. 468.?, d.h. total Fr. 6'626.? aus der Gerichtskasse auszurichten.\nKGE S vom 31. Mai 2011 (100 10 694/STS)"}