{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-694_2011-05-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2181136-6b3c-4010-a3fe-7263e81afcde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a66f1b1e322c782b125d1fd17a57ef84"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 694", "100 2010 694"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:13", "Checksum": "574ecfab09ec7112f6e55ad7484b04b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung\n\n\n7.1 Gemäss § 192 Abs. 3 StPO/BL sind bei Milderung des erstinstanzlichen Urteils der angeklagten Person die Kosten des Appellationsverfahrens mindestens teilweise zu erlassen. Das Gleiche gilt, wenn nur die Staatsanwaltschaft zuungunsten der angeklagten Person appelliert hat und das Urteil bestätigt und gemildert wird. Bei einer Abweisung der Appellation der angeklagten Person oder Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft zuungunsten der angeklagten Person erhobenen Appellation sind die Kosten des Appellationsverfahrens aufgrund von § 192 Abs. 3 StPO/BL e contrario der angeklagten Person aufzuerlegen.\nWeil der Gesetzgeber die vorgenannten Kostenverteilungsregeln spezifisch für das Appellationsverfahren aufstellte, ist davon auszugehen, dass § 31 StPO/BL für das Appellationsverfahren nicht zur Anwendung kommt und sich die Kostenverteilung im zweitinstanzlichen Verfahren nach der lex specialis von § 192 Abs. 3 StPO/BL richtet. Die Anwendung von § 31 Abs. 2 StPO/BL bei einem einzig durch eine Zivilpartei verursachten Appellationsverfahren ist zudem nicht angebracht, weil gemäss dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung der Staat die Verfahrenskosten bloss bei einem Freispruch, einer Verfahrenseinstellung oder Nichtfolgegebung eines von ihm aufgrund seiner Strafverfolgungspflicht veranlassten Strafverfahrens tragen soll; jedoch nicht wenn ein Appellationsverfahren ausschliesslich von einer Zivilpartei bewirkt wurde.\nDie StPO/BL enthält offenkundig keine Regelung für die Kostenverteilung, wenn bloss die Zivilpartei appellierte und die Appellation abzuweisen ist. Die StPO/BL ist somit insoweit lückenhaft. Die fragliche Lücke hat das Gericht nach jener Regel zu schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (BGE 125 V 8, Erw. 4c S. 14). Ergreift bloss die Zivilpartei Appellation und ist diese abzuweisen, wurden die Kosten des Appellationsverfahrens allein durch die Zivilpartei verursacht. Es rechtfertigt sich daher in diesem Fall, die Kosten vollumfänglich der Zivilpartei aufzuerlegen. Da im vorliegenden Fall einzig der Appellant als Zivilpartei Appellation erhob und seine Appellation abzuweisen ist, sind ihm die ordentlichen des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls sind dem Appellanten eine Urteilsgebühr von Fr. 6'500.? und Auslagen von pauschal Fr. 125.? zu berbinden. Weil dem Appellanten mit Verfügung vom 11. November 2010 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist ihm der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.? zurckzuerstatten. Die Dolmetscherkosten sind laut § 30 Abs. 1 Satz 2 StPO/BL auf die Gerichtskasse zu nehmen.\n7.2 Laut § 192 Abs. 4 StPO/BL können die Anwaltskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens analog vergütet werden. Diese Bestimmung bezieht sich offenkundig auf § 192 Abs. 3 StPO/BL. Aus § 192 Abs. 3 i.V.m. 4 StPO/BL ergibt sich, dass bei einer Milderung des vorinstanzlichen Urteils auf Appellation der angeklagten Person hin und Bestätigung oder Milderung des vorinstanzlichen Urteils aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft zuungunsten der angeklagten Person ergriffenen Appellation die Anwaltskosten der angeklagten Person aus der Gerichtskasse vergütet werden können. Bei einer Milderung des angefochtenen Urteils wurde die Appellation durch einen Fehler der Vorinstanz veranlasst. Wird das Urteil der Vorinstanz aufgrund einer Appellation der Staatsanwaltschaft bestätigt, wurden die Kosten des Appellationsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft verursacht. In diesen beiden Fällen ist das Appellationsverfahren stets durch eine staatliche Behörde veranlasst und deshalb erscheint es als sachgerecht, dass der Gesetzgeber diesfalls die Bezahlung einer Parteientschädigung an die angeklagte Person aus der Gerichtskasse statuierte.\nWeil der Gesetzgeber mit § 192 Abs. 3 i.V.m. 4 StPO/BL eine eigenständige Regelung für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Appellationsverfahren aufstellte, ist davon auszugehen, dass § 33 Abs. 1 StPO/BL für das Appellationsverfahren nicht zur Anwendung kommt und sich die Zusprechung einer Parteientschädigung im zweitinstanzlichen Verfahren nach der lex specialis von § 192 Abs. 3 i.V.m. 4 StPO/BL richtet. Zudem ist zu beachten, dass § 33 Abs. 1 StPO/BL für die Zusprechung einer Parteientschädigung im zweitinstanzlichen Verfahren bei einem einzig durch eine Zivilpartei verursachten Appellationsverfahren nicht angebracht ist, weil gemäss dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung der Staat lediglich bei einem Freispruch, einer Verfahrenseinstellung oder Nichtfolgegebung eines von ihm aufgrund der Strafverfolgungspflicht veranlassten Strafverfahren eine Parteientschädigung bezahlen soll; jedoch nicht wenn ein Appellationsverfahren ausschliesslich von einer Zivilpartei bewirkt wurde."}