{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-694_2011-05-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2181136-6b3c-4010-a3fe-7263e81afcde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a66f1b1e322c782b125d1fd17a57ef84"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 694", "100 2010 694"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:13", "Checksum": "574ecfab09ec7112f6e55ad7484b04b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung\n\n\n5.3 E. führte aus, dass der Appellant sich sehr gut mit Schalungsarbeiten auskenne und solche bei den fünf vorhergehenden Stockwerken verrichtet habe (act. 215). Q. sagte, dass der Appellant mit den Schalungsarbeiten sehr gut vertraut gewesen sei, da er von Baubeginn auf der fraglichen Baustelle gewesen sei (act. 225.). C. gab zu Protokoll, dass er und der Appellant schon einige Male Schalungsarbeiten und zwar nicht nur auf der streitbetroffenen, sondern auch auf anderen Baustellen ausgeführt hätten. Der Appellant kenne sich dabei gut aus (act. 231). F. führte aus, dass der Appellant in Schalungsarbeiten sehr erfahren sei (act. 59 ff., 268.51 ff.). O. sagte, dass der Appellant von Baubeginn an auf der streitbetroffenen Baustelle gewesen und auch schon einige Male Ausschalungsarbeiten ausgeführt habe (act. 268.61 ff.). Der Appellant brachte vor, dass er seit dem Jahr 1999 Schalungsarbeiten verrichte (act. 255). Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass der Appellant für die Ausführung von Schalungsarbeiten qualifiziert war. Es ist daher anzunehmen, dass er im Moment, als er die fraglichen Ausschalungsarbeiten von C. übernahm, mit einem kurzen Blick erkennen konnte, welche der deutlich sichtbaren Spannbolzen und Sternmuttern C. an den Schalelementen schon entfernt hatte. Der Angeklagte hatte in keiner Weise mehr Fähigkeiten als der Appellant für die Prüfung, welche Arbeiten von C. bereits gemacht wurden. Der Angeklagte konnte es daher ohne Weiteres dem Appellanten überlassen, selbst zu sehen, was schon gemacht war und was noch nicht. Das Einzige, was sichergestellt werden musste, war, dass der Appellant wusste, dass C. mit der Demontage schon begonnen hatte. Der Appellant hatte im vorliegenden Fall unbestritten Kenntnis davon, dass C. mit der Demontage schon angefangen hatte. Dass der Angeklagte sich nicht höchstpersönlich vergewisserte, was C. schon gemacht hatte, stellt somit keine sorgfaltswidrige Unterlassung dar. Dies zumal er darauf vertrauen konnte, dass C. aufgrund seiner adäquaten Berufserfahrung die Ausschalungsarbeiten fachgerecht ausführt und seinen Arbeitsplatz in einem sicheren Zustand dem Appellanten übergibt. Denn mit der Vorinstanz ist zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass C. aufgrund seiner während bereits vier Monaten auf der fraglichen Baustelle verrichteten Arbeitstätigkeit für das Ausschalen hinreichend qualifiziert und erfahren war. Der Behauptung des Appellanten, der Angeklagte habe C. von den Schalungsarbeiten abgezogen, weil er mit dieser Arbeit nicht gut \"draus\" gekommen sei, kann nicht gefolgt werden. So führte der Angeklagte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass C. oft Schalungsarbeiten ausführte und die entsprechenden Arbeitsabläufe kenne (act. 461). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Angeklagte C. als für die Ausschalungsarbeiten qualifiziert hielt. Dass C. für die Ausschalungsarbeiten qualifiziert war, folgt im Übrigen aus den Ausführungen von E. Dieser sagte aus, dass der Angeklagte C., R. und den Appellanten mit Ausschalungsarbeiten beauftragt habe. Wenn er nicht an den Vorbereitungsarbeiten für eine andere Etappe gewesen wäre, hätte er auch beim Ausschalen geholfen. Ihre Gruppe - somit auch C. - sei ein eingespieltes Team, in dem jeder alles mache. Jeder wisse was er zu tun habe und die Arbeiten seien Routine (act. 217). Mit der Vorinstanz ist aus den von ihr angeführten Gründen darüber einzustimmen, dass der Angeklagte den Gehilfen C. von Schalungsarbeiten abzog, um den Appellanten - seinen \"Schalungsspezialisten\" - nicht durch Gehilfenarbeiten zu verärgern. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Angeklagte durch den von ihm angeordneten Arbeitswechsel bei den erwähnten Ausschalungsarbeiten keine Sorgfaltspflichten verletzte.\n5.4 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte beim genannten Arbeitswechsel zunächst hätte überprüfen müssen, ob das fragliche Schalungselement noch durch zwei Spannbolzen und Sternmuttern gesichert war, vermöchte dies dem Appellanten nichts zu helfen. Denn weil das betreffende Schalungselement im Zeitpunkt des Arbeitswechsels noch durch zwei Spannbolzen und Sternmuttern und damit genügend gesichert war, hätte der Angeklagte den fraglichen Unfall selbst durch eine Prüfung, ob das streitbetroffene Schalelement noch genügend gesichert war, nicht verhindert werden können.\n5.5 Nicht streitentscheidend für die Beurteilung der Frage der Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch den Angeklagten ist, ob C. den Angeklagten vor der Arbeitsübergabe über die das fragliche Schalelement noch sichernden Spannbolzen und Sternmuttern informierte. Denn der Angeklagte konnte darauf vertrauen, dass sich der berufserfahrene Appellant selber über den Stand der Sicherung des dieses Schalelements orientiert. Sollte der Appellant keine entsprechende Sichtkontrolle vorgenommen oder einen entsprechenden Informationsaustausch mit C. unterlassen haben, könnte dies dem Angeklagten deshalb nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden.\n6. Ergebnis\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass dem Angeklagten bei der Anordnung des fraglichen Arbeitswechsels keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Demzufolge sprach die Vorinstanz den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf der schweren fahrlässigen Körperverletzung frei. Die Appellation erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.\n7. Kosten"}