{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-694_2011-05-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2181136-6b3c-4010-a3fe-7263e81afcde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a66f1b1e322c782b125d1fd17a57ef84"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 694", "100 2010 694"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:13", "Checksum": "574ecfab09ec7112f6e55ad7484b04b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung\n\n\n5.2.2 Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person durch ihr Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge ihrer Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 129 IV 119 nicht publ. Erw. 3; 113 IV 68 Erw. 5b). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB; BGer. 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, Erw. 2.3).\n5.2.3 Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang). Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es hingegen, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, bzw. wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer. 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, Erw. 2.4).\n5.2.4 Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die BauAV heranzuziehen. Ferner findet die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30), auf welche Art. 1 Abs. 2 BauAV verweist, Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (BGer. 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009, Erw. 3.3).\n5.2.5 Der Angeklagte war nicht direkter Arbeitergeber des Appellanten und es bestand daher keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen ihm und dem verunfallten Appellanten, welche eine Garantenstellung begründen könnte. Die VUV verbietet dem Arbeitgeber allerdings nicht, die mit seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit verbundenen Aufgaben an einen Arbeitnehmer zu delegieren. Werden Kompetenzen an Mitarbeiter delegiert, kommt ihnen innerhalb des delegierten Kompetenzbereichs eine Garantenstellung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu (Urteil des Kantonsgerichts, Abt. Zivil- und Strafrecht, vom 8. Februar 2005 [100 04 720], Erw. 5c). Der Polier ist für die Sicherheit und den richtigen Einsatz der ihm zugeteilten Bauarbeiter verantwortlich (Equipe von ca. 15 bis 20 Leuten). Er muss die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften kennen und hat die ihm übergegebenen Pläne genau zu beachten. Jeder Polier haftet selbständig für seine Equipe (Bruno Roelli/Petra Fleischanderl, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 29 zu Art. 229). Der Vorarbeiter ist oft ein bewährter Facharbeiter, dessen Stellung sich nicht sehr stark von der seiner Untergebenen unterscheidet und an welchen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an den Polier. Er hat jedoch eine leitende Funktion auf dem Arbeitsplatz. Als verantwortlicher Fachmann muss er für die Einhaltung der Pläne und Anordnungen des Arbeitgebers sorgen, sich um die erforderlichen Sicherheitsvorkehren kümmern und seinen Vorgesetzen auf allfällige Mängel aufmerksam machen (BGer. 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, Erw. 5.2.3). Der Angeklagte war nach eigenen Angaben Vorarbeiter und seine Gruppe umfasste sechs Person (act. 47). Von C. und E. wurde der Angeklagte als Polier bezeichnet (act. 235, 213). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Angeklagte als Vorarbeiter oder als Polier anzusehen ist. Denn aufgrund seiner leitenden Stellung hatte er auf jeden Fall, wenn er direkt Weisungen an seine Untergebenen erteilte, alles Zumutbare zu tun, damit es zu keiner Verletzung von Leib und Leben kommt. So musste er seinen Untergebenen die notwendigen Instruktionen erteilen und sie beaufsichtigen. Er war jedoch nicht verpflichtet, erfahrene Mitarbeiter permanent zu überwachen (vgl. BGer. 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, Erw. 5.2.3; BGE 117 IV 130, Erw. 2d S. 135)."}