{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-694_2011-05-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2181136-6b3c-4010-a3fe-7263e81afcde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a66f1b1e322c782b125d1fd17a57ef84"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 694", "100 2010 694"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:13", "Checksum": "574ecfab09ec7112f6e55ad7484b04b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung\n\n\n4.3.1 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Aussagen von C. und des Angeklagten sei als erstellt zu erachten, dass sich C. mit dem Appellanten unterhalten habe, bevor er zum Schalungselement hochgestiegen sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei ferner davon auszugehen, dass C. dem Appellanten mitgeteilt habe, dass das Schalungselement nur noch mit zwei Schrauben gesichert sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der Appellant gesehen habe, dass C. die Winkelelemente entfernt habe, selbst wenn er von der Seite her zum Schalungselement gelangt sei. Das Fehlen solcher Elemente sei nämlich auch für Laien von blossem Auge erkennbar und umso mehr, wenn man an der Ecke vorbeigehen müsse. Demnach sei die gegenteilige Äusserung des Appellanten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Folglich sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass C. den Appellanten anlässlich des Wechsels und vor dem Hochsteigen des Appellanten zum Schalungselement darüber informiert habe, dass das Schalungselement nur noch mit zwei Schrauben gesichert sei und, dass das Element zuerst an den Kran anzuhängen sei; zumindest könne dies nicht ausgeschlossen werden.\n4.3.2 Der Appellant führte dagegen aus, dass C. kurz nach dem Arbeitswechsel einen Schrei gehört und gesehen habe, wie der Appellant in den Treppenhausschacht gestürzt sei. Das würde bedeuten, dass in dieser kurzen Zeit der Appellant hochgestiegen wäre, die beiden Schrauben gelöst hätte, ohne den Kran zu bemühen. Dies obwohl er Sekunden zuvor präzise instruiert worden sei, dass nur noch zwei Schrauben das Schalelement sichern würden und er deshalb vor dem Lösen dieser Schrauben das Schalelement an den Kran hängen müsse. Ein solcher Ablauf der Geschehnisse sei abwegig und zeige auf, dass die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf die Aussagen von C. abgestellt habe.\n4.3.3 Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Arbeitswechsel und dem Sturz des Appellanten eine gewisse Zeit verging. Zudem erscheint es möglich, dass der Appellant die beiden fraglichen Spannbolzen und Sternmuttern löste, bevor er das fragliche Schalelement an den Kran hängte, weil er darauf vertraute, dass dieses aufgrund der Feuchtigkeit noch an der Betonwand haftet oder dachte, es seien noch weitere Spannbolzen und Sternmuttern vorhanden. Entgegen seinen Behauptungen kann somit nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass er die Spannbolzen und Sternmuttern auf keinen Fall vor dem Anhängen der Schalelemente an den Kran entfernte. Die entsprechenden Einwendungen des Appellanten erweisen sich daher als unbegründet. Vorliegend erscheinen vielmehr die dargestellten Ausführungen der Vorinstanz als überzeugend, weshalb sich das erkennende Gericht diesen vollumfänglich anschliesst. Es ist somit anzunehmen, dass C. den Appellanten vor dem Arbeitswechsel darüber ins Bild setzte, dass das Schalungselement bloss noch durch zwei Spannbolzen und Sternmuttern gesichert war.\n5. rechtliches\n5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er sei als Polier für die Sicherheit der Arbeiter zuständig gewesen. Indem er die heikle und nicht ungefährliche Aufgabe des Ausschalens auf zwei verschiedene Arbeiter verteilt habe, habe er das Gefahrenpotenzial auf der Baustelle pflichtwidrig erhöht. Er habe sich bereits pflichtwidrig verhalten, als er den gemäss seiner eigenen Auffassung für die Ausschalung noch nicht genügend qualifizierten C. für die heiklen und folgenschweren Vorbereitungshandlungen zur Ausschalung eingesetzt und deren Ausführung nicht überwacht habe. Da er der Meinung gewesen sei, dass C. für die Ausschalungsarbeiten nicht genügend qualifiziert sei, hätte er besonders darauf achten müssen, wie dieser die Vorbereitungshandlungen verrichtet habe, bevor er den nächsten Arbeiter zur Weiterführung der Arbeit an die Schalungselemente geschickt habe. Er habe den Wechsel nicht koordiniert und nicht sichergestellt, dass die sich ablösenden beiden Arbeiter untereinander über bereits erledigte Arbeiten absprächen. Diese Arbeitsaufteilung der Ausschalungsarbeiten und der unvorsichtig durchgeführte Wechsel hätten zum Sturz des Appellanten geführt. Demzufolge ist vorliegend zu prüfen, ob der Angeklagte durch diesen von ihm angeordneten Arbeitswechsel seine Sorgfaltspflichten verletzte.\n5.2.1 Den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGer. 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, Erw. 2.2)."}