{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-694_2011-05-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2181136-6b3c-4010-a3fe-7263e81afcde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a66f1b1e322c782b125d1fd17a57ef84"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 694", "100 2010 694"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:13", "Checksum": "574ecfab09ec7112f6e55ad7484b04b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung\n\n\n4.2.1 Die Vorinstanz erwog, C. habe ausgeführt, dass er die Eckschienen und die beiden äusseren Schrauben beim Schalungselement entfernt habe. Die beiden inneren Schrauben habe er noch nicht entfernt. Diese hätte er erst gelöst, nachdem das Element am Kran gehangen hätte. Er habe alles soweit vorbereitet, dass man das Schalungselement an den Kran hätte anhängen können und dann nur noch die verbleibenden beiden Schrauben hätte lösen müssen. Das Schalungselement sei nur noch mit diesen beiden Schrauben gesichert gewesen. Der Appellant habe vorgebracht, dass sich das Schalungselement bereits gelöst habe, als er über die Leiter zum Schalungselement hochgestiegen sei. Vor dem Sturz habe er weder Schrauben gelöst noch sonstige Arbeiten ausgeführt, da er das Element zuerst an den Kran habe anhängen wollen. C. sei mit den Arbeitsabläufen des Ausschalens vertraut gewesen und habe einen klaren Auftrag vom Angeklagten erhalten gehabt. Zudem sei vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb C. sämtliche Schrauben lösen sollte, ohne das Element zuvor an den Kran angehängt zu haben. Damit hätte er sich nur unnötigerweise selbst in Gefahr gebracht, was kaum in seinem eigenen Interesse gelegen haben könne. Insofern seien seine Aussagen nachvollziehbar und plausibel. Die Aussagen des Appellanten seien ebenfalls nachvollziehbar. Das Interesse, die Wahrheit oder Unwahrheit zu sagen, sei bei beiden Personen in etwa gleich gross, da beide ein erhebliches (unter anderem finanzielles) Interesse haben dürften, nicht die Schuld an diesem Unfall zu tragen. Demzufolge gehe das Gericht im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon aus, dass C. nicht alle vier, sondern nur die zwei äusseren Schrauben entfernt habe. Das Schalungselement sei somit korrekt gesichert gewesen, als der Appellant zu diesem hinaufgestiegen sei.\n4.2.2 Der Appellant wendete dagegen ein, die Vorinstanz habe seine Aussagen und jene von C. als gleichermassen nachvollziehbar betrachtet, da das Interesse die Wahrheit oder die Unwahrheit zu sagen, bei beiden etwa gleich gross sei. Die Vorinstanz sei deshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass C. nur die zwei äusseren Schrauben entfernt habe. Diese tatsächliche Feststellung negiere seine glaubhafte Schilderung, dass er von der Seite über die Leiter zu den obersten Schalungselementen hoch gestiegen sei und sich dann sofort, als er um die Ecke habe biegen wollen, das Schalungselement auf der anderen Seite gelöst habe und er zusammen mit diesem Element in die Tiefe gestürzt sei, nicht erklären lasse. Es sei schlichtweg nicht plausibel, dass er gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen präzise und klar instruiert gewesen sei, dass er beim fraglichen Schalungselement die letzten beiden Schrauben nicht lösen sollte, ohne dieses zuvor an den Kran anzuhängen. Dies sehe auch die Vorinstanz so. Bezüglich C. führe sie nämlich aus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er sämtliche Schrauben lösen sollte, ohne das Schalelement vorher an den Kran anzuhängen, da er sich dadurch selbst gefährdet hätte. Dies müsse selbstverständlich auch für ihn gelten.\n4.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz und der Appellant vorliegend mit \"Lösen von Schrauben\" offenkundig das Entfernen von Spannbolzen und dazugehörigen Sternmuttern meinen.\nIm hier zu beurteilenden Fall gibt es durchaus Gründe, weshalb es der Appellant gewesen sein könnte, der die letzten beiden Spannbolzen und Sternmuttern entfernte: Einerseits könnte er als Routinier gewusst haben, dass die Schalelemente in der Regel auch nach dem Entfernen der letzten Spannbolzen und Sternmuttern kraft der noch vorhandenen Feuchtigkeit weiterhin an der Betonmauer haften. Da der Kran noch nicht verfügbar war, könnte der Appellant darauf vertraut haben, dass das Schalelement trotz des Entfernens der letzten Spannbolzen und Sternmuttern noch solange an der Betonwand haftet, bis der Kran bereit ist. Eine andere Möglichkeit wäre die, dass er die letzten Spannbolzen und Sternmuttern entfernte, weil er irrtümlich annahm, es seien noch mehr Spannbolzen und Sternmuttern angebracht. Auch sein Vorbringen, C. habe geschildert, der Sturz mit Schrei habe sich kurz nach dem Arbeitswechsel ereignet, spricht nicht zwingend dafür, dass er die Spannbolzen und Sternmuttern schon vorher entfernt hatte. Was eine \"kurze Zeit\" bedeutet, ist nicht klar. Jedenfalls sagte Q. aus, er habe zum Unfallzeitpunkt als Kranführer andere Arbeiter, unter anderem C., bedient (act. 223). Dies bedeutet, dass C. bereits wieder an einem anderen Arbeitsplatz tätig war. Es muss also doch eine gewisse Zeit verstrichen sein, in der auch der Appellant seine Arbeit aufnahm und Zeit gehabt hätte, Spannbolzen und Sternmuttern zu entfernen. Unter Würdigung aller Umstände kann somit nicht festgestellt werden, ob der Appellant oder C. die Wahrheit sagte und wer von ihnen die beiden letzten Spannbolzen und Sternmuttern entfernte. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass diese Frage offen bleiben und aufgrund des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" von der für den Angeklagten günstigeren Variante ausgegangen werden muss. Es ist deshalb anzunehmen, dass vor der Übergabe des Arbeitsplatzes von C. an den Appellanten das fragliche Schalelement noch durch die beiden in dessen Mittelteil befindlichen Spannbolzen und Sternmuttern gesichert war.\n4.3 Uneinig sind sich die Parteien zudem darüber, ob C. den Appellanten vor dem Arbeitswechsel darüber informierte, wie das Schalungselement gesichert war."}