{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-694_2011-05-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2181136-6b3c-4010-a3fe-7263e81afcde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a66f1b1e322c782b125d1fd17a57ef84"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 694", "100 2010 694"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:13", "Checksum": "574ecfab09ec7112f6e55ad7484b04b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung\n\n\n3.1.2 Die Staatsanwaltschaft führte in dem mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 als Anklageschrift an das Strafgericht weitergeleiteten Strafbefehl vom 22. Oktober 2008 unter anderem aus, als sich der Appellant auf dem Gerüst befunden habe und das Schalungselement am Kran habe befestigen wollen, habe sich das nicht mehr korrekt befestigte Schalungselement gelöst und sei nach vorne gekippt, wodurch der Appellant zusammen mit dem Schalungselement aus einer Höhe von 3,1 m in die Tiefe gestürzt sei. Der Appellant sei dabei zufolge des ebenfalls in pflichtwidriger Weise nicht korrekt abgedeckten Treppenschachts auf die ca. 1,7 m tiefer liegende Treppe geprallt und schliesslich am Fuss der Treppe verletzt liegen geblieben (act. 357). In ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2008 hielt die Staatsanwaltschaft zudem fest, dass das Fehlen der Sicherheitsabdeckung für das Treppenhaus nicht kausal für den Unfall gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall bei angebrachter Abdeckung des Treppenhauses nicht noch schlimmer geendet hätte (act. 387). Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die ungenügende Abdeckung des Treppenhausschachts nicht als kausale Unfallursache anklagte. Im Übrigen könnte, selbst wenn vom im Strafbefehl angeklagten Sachverhalt auszugehen wäre, die fehlende Sicherheitsabdeckung des Treppenhausschachts dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden. Denn im Strafbefehl wurde zwar festgestellt, dass der Treppenhausschacht in pflichtwidriger Weise ungenügend abgedeckt war, jedoch führte die Staatsanwaltschaft nicht aus, wer dies zu verantworten hat. Sie warf somit dem Angeklagten nicht vor, er habe es unterlassen, für eine zweckgemässe Sicherheitsabdeckung des Treppenhausschachts zu sorgen. Weil die ungenügende Abdeckung des Treppenhausschachts dem Appellanten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wurde, prüfte die Vorinstanz zu Recht nicht, ob diese kausal für den streitbetroffenen Unfall war.\n3.2 Das sinngemässe Vorbringen des Appellanten, es hätten Gerüste zur Vermeidung eines Absturzes beim Ausschalen errichtet werden müssen, vermag dem Appellanten nichts zu helfen. Denn da im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten in der Anklageschrift nicht vorwarf, er habe es unterlassen, entsprechende Gerüste aufstellen zu lassen, kann nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte gemäss Art. 18 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) für die Errichtung solcher hätte sorgen müssen.\n4. Tatsächliches\n4.1 Bezüglich der Aussagen der im vorliegenden Verfahren befragten Personen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Erw. 1.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Unstrittig ist zudem aus den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anzunehmen, dass der Angeklagte am Morgen des 8. Septembers 2005 auf der Baustelle der X. AG an der ____strasse 1 in Z. zunächst C. beauftragte, Vorbereitungsarbeiten für das Ausschalen des Liftschachtes vorzunehmen, insbesondere die Bindestangen, ausser denjenigen in der Mitte, Eckschienen und Schalungsschienen zwischen den einzelnen Schalungselementen zu lösen. Nachdem C. die ihm zugewiesenen Arbeiten ausgeführt hatte, zog ihn der Angeklagte von den Schalungsarbeiten ab, wies ihm andere Arbeiten zu und erteilte dem Appellanten den Auftrag, die Schalungselemente zu entfernen. Kurz nachdem der Appellant das Gerüst bestieg, stürzte er zusammen mit dem Schalungselement in die Tiefe, wodurch er sich schwere Verletzungen zuzog. Die unmittelbare Ursache dieses Unfalls ist, dass ein Schalungselement nicht mehr richtig gesichert bzw. angeschraubt war. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die von der Vorinstanz als Bindestangen bezeichneten Elemente gemäss den Angaben der Herstellerin Spannbolzen heissen und für die feste Verbindung von zwei Schalelementen in vertikaler Richtung neben dem Spannbolzen noch eine Sternmutter benötigt wird (act. 158).\n4.2 Strittig ist, ob das fragliche Schalelement vor der Übergabe des Arbeitsplatzes von C. an den Appellanten noch genügend gesichert war."}