{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-694_2011-05-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2181136-6b3c-4010-a3fe-7263e81afcde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a66f1b1e322c782b125d1fd17a57ef84"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 694", "100 2010 694"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:13", "Checksum": "574ecfab09ec7112f6e55ad7484b04b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.05.2011 100 10 694 (100 2010 694)\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2011 (100 10 694)\nFahrlässige Körperverletzung\nEine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Ein Vorgesetzter hat aufgrund seiner leitenden Stellung bei der Erteilung von Weisungen an seine Untergebenen, alles Zumutbare zu tun, damit es zu keiner Verletzung von Leib und Leben kommt. So muss er seinen Untergebenen die notwendigen Instruktionen erteilen und sie beaufsichtigen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, erfahrene Mitarbeiter permanent zu überwachen. Vorliegend beging der Angeklagte bei der Auswechslung eines Arbeiters auf der Baustelle keine Sorgfaltspflichtverletzung (Erw. 5).\nErgreift bloss die Zivilpartei Appellation und ist diese abzuweisen, werden die Kosten des Appellationsverfahrens allein durch die Zivilpartei verursacht. Es rechtfertigt sich daher in diesem Fall, nach der bisherigen basellandschaftlichen Strafprozessordnung die Kosten des Appellationsverfahrens vollumfänglich der Zivilpartei aufzuerlegen und die Zivilpartei zu verpflichten, der angeklagten Person für das Appellationsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Erw. 7).\n1 Strafrecht\nSachverhalt\nA. Mit Urteil vom 26. November 2009 sprach der Präsident des Strafgerichts B. (nachfolgend: Angeklagter) von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem verwies er die dem Grundsatz nach geltend gemachte Schadenersatz- und Genungtuungsforderung von A. (nachfolgend: Appellant) auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2).\nB. Gegen dieses Urteil erhob der Appellant mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 Appellation.\nC. In der Appellationsbegründung vom 26. August 2010 begehrte der Appellant, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben; es sei der Angeklagte wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen; es sei seine Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen; es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Angeklagten zuzusprechen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge.\nD. Mit Appellationsantwort vom 25. Oktober 2010 beantragte der Angeklagte sinngemäss, es sei die Appellation abzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung und Vornahme weiterer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; subeventualiter sei im Falle einer Gutheissung der Appellation im Strafpunkt die Zivilforderung im Umfang einer Haftungsquote von höchstens 30 % auf den Zivilweg zu verweisen; es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.\nE. Mit Verfügung vom 11. November 2010 wurde dem Appellanten die unentgeltliche Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter gewährt.\nF. Zur heutigen Verhandlung erscheinen die Parteien mit ihren Rechtsvertretern. Der Appellant hält an seinen Rechtsbegehren fest. Der Angeklagte beantragt sinngemäss, es sei die Appellation abzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung und Vornahme weiterer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; subeventualiter sei im Falle einer Gutheissung der Appellation im Strafpunkt die Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen; es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei gemäss neuer Strafprozessordnung von Amtes wegen über die Honorarnote zu entscheiden.\nErwägungen\n1. ANWENDBARES PROZESSRECHT\nAm 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO/CH) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO/CH werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, noch nach bisherigem Recht beurteilt. Da das angefochtene Urteil des Präsidenten des Strafgerichts vor dem 1. Januar 2011 erging, kommen somit die Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) zur Anwendung (Hanspeter Uster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 453 StPO).\n2 PRÜFUNG DES EINTRETENS\nDer Appellant ist als Zivilpartei laut § 177 Abs. 1 lit. c StPO/BL zur Appellation legitimiert, sofern über seine zivilrechtlichen Ansprüche bereits im angefochtenen Urteil materiell entschieden wurde und die Voraussetzungen für die Appellation in Zivilsachen erfüllt sind. Diese Erfordernisse sind vorliegend gegeben. Auf die form- und fristgerecht erhobene Appellation ist daher einzutreten.\n3. Rüge der verletzung des Anklagegrundsatzes\n3.1.1 Der Appellant rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Frage, ob die ungenügende Abdeckung des Treppenschachts kausal für seinen Unfall gewesen sei, mangels Anklage nicht beurteilt werden könne."}