Abgesehen davon hätte auch eine weitergehende Information des Appellanten angesichts der Mehrheitsverhältnisse keine Auswirkung auf die gefassten Beschlüsse gezeitigt, es fehlt somit am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem Bestand der Beschlüsse. Damit entfällt auch ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer eventuellen Verletzung der Informations- und Auskunftsrechte als Aktionär und Verwaltungsrat. 8. ( … ) 9. ( … ) 10. ( … ) KGE ZR vom 18. Januar 2011 i.S. B. gegen C. AG (100 10 688/BIB) Dieses Urteil hat das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde des Appellanten mit Urteil vom 13. Februar 2012 aufgehoben (BGer 4A_290/2011).