Die vom Appellanten gerügte Verletzung seiner Informationsrechte gemäss Art. 697 OR und Art. 715a OR kann nicht durch Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung (Art. 706 OR), sondern nur mittels Auskunftsklage (Art. 697 Abs. 4 OR) gerügt werden. Abgesehen davon hätte auch eine weitergehende Information des Appellanten angesichts der Mehrheitsverhältnisse keine Auswirkung auf die gefassten Beschlüsse gezeitigt, es fehlt somit am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem Bestand der Beschlüsse.