715a OR weiter geht als jenes des Aktionärs nach Art. 697 OR. Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 verlangte der Appellant vom Verwaltungsratspräsidenten die Beantwortung diverser Fragen betreffend Bestand, Ursachen und Umfang des Sanierungsbedarfs sowie Einsicht in Geschäftsdokumente der Appellatin, worauf der Verwaltungsratspräsident mit Schreiben vom 18. Februar 2008 antwortete. Anlässlich der gleichentags stattfindenden ausserordentlichen Generalversammlung wurde der Antrag des Appellanten auf Beantwortung seiner im Schreiben vom 1. Februar 2008 an den Verwaltungsrat gestellten Fragen abgelehnt (s.o. Erw. 6.4.2). Die vom Appellanten gerügte Verletzung seiner Informationsrechte gemäss Art.