Das Einsichtsrecht bezieht sich auf die Geschäftsbücher i.S. von Art. 957 ff. OR und die Geschäftskorrespondenz. Wer Einsicht verlangt, muss indessen glaubhaft machen, dass diese zur Wahrung der Sorgfalts- und Kontrollpflichten erforderlich ist (BSK OR-Wernli, Art. 715a N 11). 7.5 Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Verwaltungsrats nach Art. 715a OR weiter geht als jenes des Aktionärs nach Art.