In Ausnahmefällen kann das Verhältnismässigkeitsprinzip, der Rechtsmissbrauchsvorbehalt oder eine Ausstandspflicht der Auskunftserteilung entgegenstehen. Das Auskunftsrecht steht jedem Verwaltungsratsmitglied persönlich zu und kann an Verwaltungsratssitzungen sowie ausserhalb von Sitzungen geltend gemacht werden, wobei die Auskunftserteilung im letzteren Fall der Erlaubnis durch den Verwaltungsratspräsidenten bedarf. Inhaltlich erstreckt es sich auf bestimmte Sachgeschäfte sowie auf den allgemeinen Geschäftsgang, was zurückliegende wie auch zukünftige Angelegenheiten umfasst (BSK OR-Wernli, Art. 715a N 4 ff.). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf die Geschäftsbücher i.S. von Art.