Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Verwaltungsrats nach Art. 715a OR erfasst ein Auskunftsrecht bezüglich aller Angelegenheiten der Gesellschaft (Abs. 1) sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher und Akten (Abs. 4). Zwischen der begehrten Auskunft und der Aufgabe als Verwaltungsrat muss ebenfalls ein bestimmter Konnex bestehen. Mögliche Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft vermögen eine Beschränkung des Auskunftsrechts nicht zu rechtfertigen. In Ausnahmefällen kann das Verhältnismässigkeitsprinzip, der Rechtsmissbrauchsvorbehalt oder eine Ausstandspflicht der Auskunftserteilung entgegenstehen.