O., § 12 N 149 ff., 165). Verlangt wird ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, wozu ein Bezug zwischen der Tätigkeit der Gesellschaft und der Ausübung der Mitwirkungsrechte dargelegt werden muss (vgl. BGer 4C.234/2002 v. 4.6.03, E. 4.2.2). Nach Art. 697 Abs. 4 OR kann auf entsprechenden Antrag hin die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme richterlich angeordnet werden. Die gerichtliche Durchsetzung dieses Informationsanspruches kann unabhängig von einer allfälligen Anfechtungsklage verlangt werden (BSK OR-Weber, Art. 697 N 1 ff.). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Verwaltungsrats nach Art.