Der Umfang der Informationsrechte hängt nicht von der Höhe der Kapitalbeteiligung des einzelnen Aktionärs ab, sondern ist für alle Beteiligten derselbe. Die nach Art. 697 OR zu erteilende Auskunft geht so weit, als die verlangten Informationen für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind. Die Generalversammlung respektive der Verwaltungsrat entscheidet nach freiem Ermessen, ob die verlangte Einsicht gewährt wird. Eine gerichtliche Überprüfung dieses Entscheides geht nur der Frage der sachlichen Vertretbarkeit nach (vgl. BGE 132 III 71 E. 1.1; BGer 4C.234/2002 v. 4.6.03, E. 4.1, 6.3; vgl. Peter Böckli, a.a.O., § 12 N 149 ff.