715a OR in Frage. Beim Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 697 OR handelt es sich um ein unentziehbares, jedoch beschränkbares Schutzrecht, welches der korrekten Willensbildung dient. Der Aktionär benötigt Informationen über die Gesellschaft und ihre wirtschaftliche Situation, um über seine Kapitalbeteiligung entscheiden zu können. Eine angemessene Information ist somit notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Mitwirkungsrechte (BGer 4A_36/2010 v. 20.4.10, E. 3.1; BGE 133 III 453 E. 7.2). Der Umfang der Informationsrechte hängt nicht von der Höhe der Kapitalbeteiligung des einzelnen Aktionärs ab, sondern ist für alle Beteiligten derselbe.