Im Übrigen bilde das Auskunfts- und Informationsrecht des Appellanten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Appellatin verneint deshalb auch, dass die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 das Bezugsrecht des Appellanten verletzen würden und bestreitet ferner die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Die aus der behaupteten Rechtsverletzung gezogenen Schlüsse des Appellanten seien insgesamt als falsch zu beurteilen und würden von der Appellatin bestritten. 7.4 Im vorliegenden Zusammenhang stehen das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aktionärs nach Art. 697 OR sowie jenes des Verwaltungsrats nach Art. 715a OR in Frage.