732a OR darstelle. Verletzt sei ferner das Gleichbehandlungsgebot, da faktisch nur dem Mehrheitsaktionär ein Bezugsrecht eingeräumt worden sei. 7.3 Die Appellatin erachtet die Einschätzung des Appellanten als unzutreffend, denn nicht jede Verletzung von Auskunfts- und Informationsrechten führe zur Anfechtbarkeit der danach gefassten Beschlüsse. Im Übrigen bilde das Auskunfts- und Informationsrecht des Appellanten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.