Im Weiteren gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie eine angeblich ausreichende Beantwortung der Fragen unter Verweis auf den Geschäftsbericht und sein Vorwissen erkenne, denn der Geschäftsbericht für das Jahr 2007 habe anlässlich der Generalversammlung vom 18. Februar 2008 noch nicht vorgelegen und der Appellant habe von den aktuellen Zahlen keine Kenntnis gehabt. Dadurch würden die Beschlüsse vom 18. Februar 2008 seine ihm als Aktionär und Verwaltungsrat zustehenden Auskunfts- und Informationsrechte gemäss Art. 697 und Art. 715a OR verletzen, was folglich auch eine Verletzung seines Bezugsrechts nach Art. 732a OR darstelle.