Der Appellant ficht im zweitinstanzlichen Verfahren diese Argumentation als gesetzeswidrig an, weil dadurch jedem Minderheitsaktionär das Auskunfts- und Informationsrecht abgesprochen werden könnte. Die verlangte Einsicht in die finanziellen Verhältnisse und die ersuchte Auskunft zum umstrittenen Sanierungsbedarf seien bei objektiver Betrachtung zur Ausübung seiner Aktionärsrechte erforderlich gewesen, denn es gehe um seine Meinungsbildung im Hinblick auf die Ausübung seines Stimmrechts bezüglich des beantragten Beschlusses, die allfällige Ausübung seines Bezugsrechts sowie die eventuelle Anfechtung der entsprechenden Beschlüsse.