715a OR und den gefassten Beschlüssen, weil diese aufgrund der Mehrheitsverhältnisse auch bei anderer Informationslage nicht anders ausgefallen wären. 7.2 Der Appellant ficht im zweitinstanzlichen Verfahren diese Argumentation als gesetzeswidrig an, weil dadurch jedem Minderheitsaktionär das Auskunfts- und Informationsrecht abgesprochen werden könnte.