697 OR insofern relevant sein könnten, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte eine Rolle spielen könnten. Soweit die Vorinstanz jedoch eine Relevanz bejahte, sah sie die fraglichen Rechte durch die Auskünfte des Verwaltungsratspräsidenten mit Schreiben vom 18. Februar 2008 als gewahrt und verneinte einen weitergehenden Anspruch. Die Vorinstanz verneinte schliesslich auch einen Zusammenhang zwischen einer allfälligen Verletzung von Art. 715a OR und den gefassten Beschlüssen, weil diese aufgrund der Mehrheitsverhältnisse auch bei anderer Informationslage nicht anders ausgefallen wären.