7.1 Ein weiterer Gesichtspunkt der Auskunft und Information durch die Beklagte ist die Frage der Verletzung der entsprechenden Ansprüche als Aktionär (Art. 697 OR) und als Verwaltungsrat (Art. 715a OR). Die Vorinstanz verneinte einen Verstoss gegen die Auskunfts- und Informationsrechte und zog in Erwägung, dass die Beantwortung der vom Kläger in seinem Schreiben vom 1. Februar 2008 an den Verwaltungsratspräsidenten gestellten Fragen im Zusammenhang mit Art. 697 OR insofern relevant sein könnten, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte eine Rolle spielen könnten.