630 OR nicht entspricht. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Schreiben vom 29. Januar 2008 und dem zugehörigen Zeichnungsschein genannten Modalitäten über die Ausübung des Bezugsrechts klar und unmissverständlich sind. Die Zeichnungsfrist ist zwar kurz, doch bildet dies keinen Gesetzesverstoss. Ferner kann die Zeichnungsfrist bereits vor dem Beschluss der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung zu laufen beginnen und auch davor enden. Die im Zusammenhang mit der Zeichnung von der Beklagten unterbreiteten Informationen waren angesichts der Stellung des Klägers als Verwaltungsrat und Finanzchef der Beklagten ausreichend. 7. Verletzung des Auskunfts- und Informationsrechts