Diese Mitteilung erfolgte nach Ablauf der Zeichnungsfrist und damit verspätet. Selbst wenn auf diese Äusserung einzugehen wäre, wäre sie untauglich zur Ausübung des Bezugsrechts. Wie zuvor ausgeführt, muss das Bezugsrecht unbedingt und eindeutig ausgeübt werden. Die vorliegende Erklärung hingegen ist unklar und lässt den Umfang der definitiven Beteiligung des Appellanten offen. Das Kantonsgericht gelangt deshalb wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die verspätete Erklärung des Appellanten vom 19. Februar 2008 den Anforderungen an eine gültige Zeichnung nach Art. 652 OR i.V.m. Art. 630 OR nicht entspricht.