Demnach erfolgte die Erklärung des Appellanten vom 3. Februar 2008, er sei nicht in der Lage und willens, sich bezüglich der Ausübung seines Bezugsrechts festzulegen, noch vor Fristablauf. Eine gegenteilige Mitteilung erfolgte während der Zeichnungsfrist nicht, weshalb von einem Verzicht auszugehen ist. Erst mit Schreiben vom 19. Februar 2008 erklärte der Appellant, er übe das Bezugsrecht vorsorglich und ohne Präjudiz im Unfang von einer Aktie aus. Gleichzeitig erwähnte er eine allfällige weitergehende Ausübung seines Bezugsrechts zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Mitteilung erfolgte nach Ablauf der Zeichnungsfrist und damit verspätet.