Deshalb ist sein Einwand, er sei vom Verwaltungsrat im Hinblick auf die Ausübung seines Bezugsrechts nicht oder nicht ausreichend orientiert worden, nicht zu hören. 6.4.3 Zu beurteilen ist schliesslich, ob der Appellant mit seiner Erklärung vom 19. Februar 2008 das Bezugsrecht ausgeübt hat. Zunächst gilt es festzuhalten, dass ein allfälliger Verzicht auf die Ausübung dieses Rechts nicht ausdrücklich erfolgen muss. Wie zuvor festgestellt, ist die Zeichnungsfrist bis zum 8. Februar 2008 zu beachten. Demnach erfolgte die Erklärung des Appellanten vom 3. Februar 2008, er sei nicht in der Lage und willens, sich bezüglich der Ausübung seines Bezugsrechts festzulegen, noch vor Fristablauf.