Der Informationsgehalt der Antworten mag für sich allein genommen als lapidar und oberflächlich, mithin als unzureichend angesehen werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht über den Wissensstand eines einfachen Aktionärs verfügte, sondern dass er als Verwaltungsrat und Finanzchef Zugang zu allen Informationen hatte, welche für die Ausübung des Bezugsrechts hätten wesentlich sein können. Es bedurfte somit keiner zusätzlichen Orientierung durch den Verwaltungsrat. Deshalb ist sein Einwand, er sei vom Verwaltungsrat im Hinblick auf die Ausübung seines Bezugsrechts nicht oder nicht ausreichend orientiert worden, nicht zu hören.