Im Hinblick auf die Entscheidung des Aktionärs über die Ausübung seines Bezugsrechts müssen ihm ausreichende Informationen zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall hat der Appellant mit Schreiben vom 1. Februar 2008 eine Reihe von Fragen gestellt, die durch Schreiben vom 18. Februar 2008 und anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung mündlich beantwortet worden sind. Der Informationsgehalt der Antworten mag für sich allein genommen als lapidar und oberflächlich, mithin als unzureichend angesehen werden.