732a Abs. 2 OR bildet. Die mit Schreiben vom 29. Januar 2008 gesetzte Zeichnungsfrist bis zum 8. Februar 2008 ist zwar kurz, doch sieht dazu das Aktienrecht keine längeren Fristen vor, so dass in der gewählten Terminierung keine Gesetzesverletzung liegt. Die Zeichnungsfrist durfte somit sowohl vor der Beschlussfassung zu laufen beginnen als auch vor ihr enden. 6.4.2 Im Hinblick auf die Entscheidung des Aktionärs über die Ausübung seines Bezugsrechts müssen ihm ausreichende Informationen zur Verfügung stehen.