Es ist zu beachten, dass die Bedingungsfeindlichkeit des Gestaltungsrechts das Zustandekommen der Kapitalerhöhung im geplanten Umfang nicht erfasst (BSK OR-Zindel/Isler, Art. 652 N 1). Die Abgabe des Zeichnungsscheins und die Befristung des Ausübungsrechts bis zum 8. Februar 2008, somit vor der eigentlichen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung, nimmt unmissverständlich Bezug auf die ausserordentliche Generalversammlung. Es bestehen über den Ablauf der Kapitalerhöhung keinerlei Unklarheiten, weshalb das von der Beklagten gewählte Vorgehen keinen Verstoss gegen Art. 732a Abs. 2 OR bildet.