Aus dem Wortlaut von Art. 652 OR kann aber nicht geschlossen werden, dass der Zeichnungsschein zwingend erst nach der Beschlussfassung abgegeben werden könne und der Beginn der Zeichnungsfrist erst mit dem Beschluss der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung zu laufen beginnen kann. Es ist zu beachten, dass die Bedingungsfeindlichkeit des Gestaltungsrechts das Zustandekommen der Kapitalerhöhung im geplanten Umfang nicht erfasst (BSK OR-Zindel/Isler, Art.