Danach handelt es sich bei der Ausübung des Bezugsrechts um ein Gestaltungsrecht, was zu seiner Gültigkeit insbesondere die Angabe von Anzahl und Ausgabebetrag der zu zeichnenden Aktien sowie die bedingungslose Verpflichtung zur Leistung der zugesagten Einlage verlangt. Art. 652 Abs. 2 OR sieht vor, dass der Zeichnungsschein auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals oder die Ermächtigung dazu sowie auf den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen muss. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Appellant die Ausübung seines Bezugsrechts vom Verlauf der ausserordentlichen Generalversammlung abhängig machen wollte. Aus dem Wortlaut von Art.