Bei der Terminierung bis zum 29. Februar 2008 handelt es sich um eine Befristung gemäss Art. 652 Abs. 3 OR, wonach an diesem Termin die Verbindlichkeit des Zeichnungsscheins hätte enden sollen, sofern die Kapitalerhöhung nicht vorher durchgeführt worden wäre. Für die Aktienzeichnung bei der Kapitalerhöhung ist Art. 652 OR, welcher auf Art. 630 OR verweist, massgebend. Danach handelt es sich bei der Ausübung des Bezugsrechts um ein Gestaltungsrecht, was zu seiner Gültigkeit insbesondere die Angabe von Anzahl und Ausgabebetrag der zu zeichnenden Aktien sowie die bedingungslose Verpflichtung zur Leistung der zugesagten Einlage verlangt.