Die Aktionäre wurden deshalb aufgefordert, sich bis zum 8. Februar 2008 zu entscheiden und den beiliegenden Zeichnungsschein entsprechend auszufüllen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtretournierung des Zeichnungsscheins bis zum genannten Termin als Verzicht auf das Bezugsrecht verstanden werde. Der Zeichnungsschein wies den genauen Umfang und Nominalbetrag von CHF 1'000.00 der zu zeichnenden Aktien aus und enthielt den unmissverständlichen Hinweis, dass er bis zum 29. Februar 2008 befristet sei. Bei der Terminierung bis zum 29. Februar 2008 handelt es sich um eine Befristung gemäss Art.