Im Appellationsverfahren strittig sind mit Bezug auf das Bezugsrecht die von der Beklagten gegenüber dem Kläger eingeschlagene Vorgehensweise, sodann die Einhaltung der Informationspflichten durch die Beklagte und schliesslich die Ausübung des Bezugsrechts durch den Kläger. 6.4.1 Der Aktionär hat ein unentziehbares und unbedingtes Recht, an der Kapitalerhöhung zu partizipieren (Art. 732a Abs. 2 OR; vgl. Peter Böckli, a.a.O., § 2 N 384). Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 wurden die Aktionäre über die Modalitäten des Kapitalschnitts informiert.