Abgesehen davon sei für eine Kapitalerhöhung die Vorlage "aktueller Zahlen" nicht gesetzlich vorgeschrieben. Schliesslich sei das Bezugsrecht als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und ein ausdrücklicher Verzicht sei nicht erforderlich, weshalb die entsprechenden Beschlüsse und Aussagen im Kapitalerhöhungsbericht korrekt seien. 6.4 Im Appellationsverfahren strittig sind mit Bezug auf das Bezugsrecht die von der Beklagten gegenüber dem Kläger eingeschlagene Vorgehensweise, sodann die Einhaltung der Informationspflichten durch die Beklagte und schliesslich die Ausübung des Bezugsrechts durch den Kläger.