Zudem habe er aufgrund seiner Akteneinsichtsmöglichkeit und aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat über ausreichende Informationen für seine Entscheidung verfügt oder hätte zumindest darüber verfügen können, so dass er über die Ausübung seines Bezugsrechts ungehindert habe entscheiden können. Der Appellant habe jedoch implizit auf die Ausübung seines Bezugsrechts verzichtet, indem er es nicht innert der gesetzten Frist ausgeübt habe. Abgesehen davon sei für eine Kapitalerhöhung die Vorlage "aktueller Zahlen" nicht gesetzlich vorgeschrieben.